Markenbildung und Markenrecht

Rechtanwalt Andreas Thieme LL.M. der Kanzlei WIENKE & BECKER– KÖLN im Interview zu Markenrecht auf seo-united:

Beschreibt die Marke also nur das, was sie schützen soll, fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Eine Marke „SEO“ für SEO-Dienstleistungen wäre also wohl nicht als Wort schutzfähig. Helfen kann man sich in solchen Fällen etwa durch Hinzufügung unterscheidungskräftiger Bestandteile, etwa weiterer Wortbestandteile oder etwa eines Logos. Dies kann dann zur Eintragung von Marken führen, die hinsichtlich des reinen Wortbestandteiles nicht schutzfähig wären. Nachteil ist hier aber, dass auch der Schutzbereich einer solchen Marke natürlich begrenzt ist. Je kennzeichnungsschwächer eine Marke ist, desto größer muss die Verwechslungsgefahr zu einem jüngeren Zeichen sein, um sich gegen dieses durchzusetzen. Bei einer schwachen Marke können für Dritte also schon kleinere Abweichungen genügen, um den Schutzbereich zu verlassen, so dass dem Markeninhaber keine Ansprüche zustehen.


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