Anspielung auf Mitbewerber in der Werbung
So wie man die BILD so oder so lesen kann, so kann man natürlich auch den Werbespot der taz so oder auch so sehen. Verzichtet man auf Vorbehalte oder gar Vorurteile, kann man die Zeitung oder halt den Spot einfach so nehmen wie sie/er ist. Man fragt sich schon: Warum die Aufregung.
Egal:
beckmannundnorda.de zum BGH Urteil vom 01.10.2009
Ggf. ärgern köönte man sich allerding über die Formulierung "der durchschnittliche Zuschauer". Aber auch das ist eine Frage des Blickwinkels.
Und hier gibt es den Spot zum Urteil:
taz vs. BILD
Egal:
beckmannundnorda.de zum BGH Urteil vom 01.10.2009
BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt. (...) Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle."
Ggf. ärgern köönte man sich allerding über die Formulierung "der durchschnittliche Zuschauer". Aber auch das ist eine Frage des Blickwinkels.
Und hier gibt es den Spot zum Urteil:
taz vs. BILD
Tags für diesen Artikel: anspielung, bild, bundesgerichtshof, lächerlichkeit, mitbewerber, spot, spott, taz, urteil, werbung, wettbewerbsrecht
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- Geschrieben von:
- Frank Herold um
26.10.2009 / 14:09
Last updated 06.09.2010
- Kategorie:
- Wettbewerbsrecht
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